Satzung
Satzung des Fotoclubs Kontrast 70
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Fotoclub Kontrast 70".
(2) Der Sitz des Vereins ist Chemnitz. Postanschrift des Vereins ist die Anschrift des 1. Vorsitzenden.
(3) Der Verein ist Mitglied im Deutschen Verband für Fotografie (DVF).
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Kunst und Kultur durch die künstlerisch kreative und dokumentierende Fotografie.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen des Vereins.5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.6. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.7. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.8. Diese Zwecke werden verwirklicht durch:
• Organisation und Veranstaltung von fotografischen Wettbewerben und Teilnahme an nationalen und internationalen Fotowettbewerben• Ausrichten eigener fotografischer Ausstellungen und öffentlicher Veranstaltungen zur Förderung der Fotografie• Vorträge, Seminare und Praxisveranstaltungen über technische, künstlerische, dramaturgische, rechtliche und sonstige kulturelle Themen auf allen Gebieten der Fotografie zur Förderung der Fotografie als künstlerisches Ausdrucks- und Gestaltungsmittel im Sinn parteiunabhängiger interkultureller Jugend- und Erwachsenenbildung• Aufbau und Pflege von Kooperationen mit Vereinen, öffentlichen Institutionen und anderen Akteuren auf dem Gebiet der fotografischen Kunst zur Förderung der satzungsgemäßen Vereinsziele• Jugend- und Seniorenarbeit mittels Fotografie in Zusammenarbeit mit öffentlichen Einrichtungen und freien Trägern• regelmäßige Clubtreffen• Erfahrungsaustausch über Praxis und Technik der künstlerischen bzw. dokumentarischen Fotografie• Beratung der Mitglieder auf allen Gebieten der Fotografie, Fototechnik und künstlerischen Ausdruck• Beschaffung von fotografischen Gebrauchsgegenständen für Weiterbildungen und Ausstellungen• Bilder- und Erfahrungsaustausch mit anderen Fotovereinen
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die Interesse an Fotografie hat.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag und die Zustimmung des Vorstands erworben.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Der Austritt ist dem Vorstand formlos schriftlich zu erklären.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen und die Einrichtungen des Clubs zu nutzen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Clubs zu unterstützen und die Satzung zu beachten.
§ 5 Organe des Clubs
(1) Die Organe des Clubs sind die monatlichen Clubtreffen, die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Clubs.
(3) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.
(4) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Clubs und vertritt ihn nach außen.
§ 7 Finanzen
(1) Der Fotoclub finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Einnahmen aus Veranstaltungen.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Der Beitrag ist jährlich im Januar im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.
(4) Der jährliche Rechenschaftsbericht und die Finanzberichterstattung erfolgt in der Mitgliederversammlung.
§ 8 Haftung
Der Vorstand des Vereins beschränkt bei Abschluss von Rechtsgeschäften die Haftung für Verbindlichkeiten auf das Vereinsvermögen.
§ 9 Datenschutz im Verein
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2) Verantwortliche Stelle: Fotoclub Kontrast 70 Chemnitz.
3) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein die in der Beitrittserklärung abgefragten personenbezogenen Daten auf.
4) Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Nach Art. 6, Abs. 1b) DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn diese für die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses – hier: Mitgliedschaft im Verein – erforderlich sind. Die erhobenen Daten dürfen nur für die Verwaltung des Fotoclubs verwendet und nicht an Dritte außerhalb des Vereins weitergegeben werden. Gleichwohl erklären sich die Mitglieder durch eine separate Zustimmungserklärung mit der Veröffentlichung der Wettbewerbsergebnisse in Ausstellungen und in Presse/Medien (Druck, Internet, Fernsehen) ggf. einverstanden. Die Daten für Veröffentlichungen dürfen nur folgende Informationen enthalten:
• Name• Vorname• ggf. Wohnort ohne Straße/Haus-Nr.• Altersklasse• Clubzugehörigkeit• Auszeichnung der Werke/Wettbewerbserfolge
5) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
• das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,• das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,• das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,• das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,• das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und• das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
6) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 10 Satzungsänderungen durch Vorstand
1) Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden, beschließen.
§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
1) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins müssen auf der Tagesordnung der Einladung zur Mitgliederversammlung ausgewiesen sein.
2) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
3) Die Zustimmung kann auch in schriftlicher Form erfolgen (Mail, Brief)
4) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins werden allen Mitgliedern schriftlich per Post oder E-Mail mitgeteilt.
5) Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens nach der Auflösung dürfen erst nach Zustimmung des für die Besteuerung des Vereins zuständigen Finanzamts ausgeführt werden. Die
Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Clubs an eine gemeinnützige Organisation, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
§ 12 Beurkundung der Festlegungen und Versammlungsbeschlüsse
(1) Über die im Clubtreffen und der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
(2) Jedes Clubmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 12 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Chemnitz, 20.05.2025