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Frank Gähler
Chemnitzer Str. 47
09669 Frankenberg
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Mitglied im DEUTSCHEN VERBAND FÜR FOTOGRAFIE - als VDAV gegründet 1908 – e.V.
§1 – Name und Sitz des Vereins
Der 1970 gegründete Fotoclub führt als Verein den Namen Fotoclub Kontrast 70 Chemnitz e.V.
(1) Er ist Mitglied im DEUTSCHEN VERBAND FÜR FOTOGRAFIE – als VDAV gegründet 1908 – e.V. und unter der Clubnummer 100103 registriert.
(2) Der Fotoclub Kontrast 70 Chemnitz e.V. hat seinen Sitz in Chemnitz. Postanschrift des Vereins ist die Anschrift des 1. Vorsitzenden.
Der Verein wurde am 26.08.1993 unter der Nummer 1063 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz eingetragen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§2 – Vereinszweck
(1) Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Amateurfotografie in künstlerischer und technischer Hinsicht.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linieeigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Verein entwickelt und pflegt Beziehungen auf dem Gebiet derkünstlerischen Fotografie zu Vereinen und Verbänden des In- und Auslandes mit dem Ziel, Anregungen zur künstlerischen Amateurfotografie zu erhalten und weiterzuentwickeln und so einen Beitrag zur Völkerverständigung zu leisten.
Der gemeinnützige Vereinszweck wird in erster Linie verwirklicht durch:
- regelmäßige Treffen zur Vorlage und zum Gespräch über künstlerisch gestaltete Arbeiten aus allen Bereichen der Fotografie, wie Einzelfotos,Bildserien und Vortragsreihen;
- Erfahrungsaustausch über Praxis und Theorie der künstlerischen Fotografie;
- Beratung der Vereinsmitglieder und anderer Interessierten auf allen Gebieten der Fotografie und Fototechnik;
- Teilnahme an klubeigenen, nationalen und internationalen Fotowettbewerben;
- Ausstellungen künstlerischer Fotografie der Vereinsmitglieder und Gestaltung von Lichtbildervorträgen zur Bereicherung des kulturellen Lebens in der Kommune;
- die Entwicklung und Pflege eines vielseitigen Vereinslebens entsprechend den Interessen der Mitglieder;
- offene Form der Klubabende, welche auch Nicht-Vereinsmitgliedern die Teilnahme ermöglichen;
(4) Dem Vereinszweck zuwiderlaufende Bestrebungen, z.B. parteipolitischer, konfessioneller oder rassistischer Art, sind ausgeschlossen.
§3 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede an der Amateurfotografie interessierte natürliche oder juristische Person werden, welche die Satzung des Vereins anerkennt.
(2) Die Anmeldung zum Verein muss schriftlich erfolgen; Minderjährige bedürfen hierzu der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; er teilt dies dem Aufnahmesuchenden mit. An einer Vereinsmitgliedschaft Interessierten ist vor Aufnahme in den Verein dessen Satzung zur Kenntnis zu geben.
(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
(4) Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, Personen, die sich um die Entwicklung und Förderung des Vereins besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen; erforderlich ist hierfür eine Zweidrittel-Mehrheit der Stimmen in der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Vereinsmitglieder und sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
(5) Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht an eine Mitgliedschaft in Dachverbänden gebunden.
§4 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein Austritt ist schriftlich zu erklären und wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam,bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt keine Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages.
(2) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem Bestreben des Vereins zuwider handelt oder länger als drei Monate mit seinem Jahresbeitrag im Verzug ist und gleichzeitig von Club-Veranstaltungen fernbleibt.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die begründete Entscheidung ist dem Betreffenden mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Dem Ausgeschlossenen steht das Berufungsrecht an die nächste Mitgliederversammlung zu, die mit Stimmenmehrheit den Beschluß des Vorstandes für ungültig erklären kann.
(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber. Ausscheidende Mitglieder sind verpflichtet, alle von ihnen benutzten oder ihnen in Verwahrung gegebenen Gegenstände des Vereins zurückzugeben.
§5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sollen nach besten Kräften des Vereinsleben mitgestalten, insbesondere durch Teilnahme an Zusammenkünften des Vereins, an Fotoaustellungen und –wettbewerben, Austausch von Erfahrungen und Vereinswahlen.
(2) Die Satzung ist einzuhalten.
§6 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
§7 – Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus.
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem künstlerischen Leiter
dem Finanzverwalter
(2) Der Vorstand wird alle zwei Jahre gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied. Die Wahl erfolgt geheim, sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl einzuberufen.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv vom 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten. Der 2. Vorsitzende wird dabei im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
(4) Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Finanzen, gegebenenfalls nach Beratung mit den Mitgliedern.
(5) Zu besonderen Anlassen können Ausschüsse gebildet werden, die der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig sind.
(6) Für alle nicht in dieser Satzung genannten Rechtsgeschäfte gelten die Bestimmungen des BGB.
§8 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet spätestens 3 Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres statt; das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1993.
(2) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung der Ladungsfrist von 4 Wochen durch persönliche Einladung mittels Email oder einfachen Briefes einzuberufen; es gilt die letzte bekannte Emailadresse bzw. Anschrift des Mitgliedes.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegen: die Bestätigung des Haushaltplanes für das kommende Geschäftsjahr – die Entgegennahme des Jahresberichtes des 1. Vorsitzenden, des Rechnungsberichtes des Finanzverwalters und der Tätigkeitsberichte der weiteren Vorstandsmitglieder sowie eventueller Ausschüsse – die Erteilung der Entlastung des Vorstandes - die Wahl des Vorstandes (alle zwei Jahre) – die Erstellung von zwei Rechnungsprüfern, welche dem Vorstand nicht angehören – die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages – Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung – Beschlüsse über Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.
(4) Anfragen an die Mitgliederversammlung sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen; die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittel-Mehrheit das Stellen von Dringlichkeitsanträgen zulassen.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes gefordert wird oder wenn der Vorstand dies beschließt. Mitgliederversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlung sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen eingeladenen Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§9 – Finanzierung des Vereins
(1) Der Verein finanziert sich aus den Beiträgen seiner Mitglieder. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Zur Festsetzung der Beitragehöhe ist eine Zweidrittel-Mehrheit der Mitgliederver-
sammlung erforderlich.
(2) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintrittsmonat; ihr ist in der Folgezeit jeweils im 1. Quartal eines Kalenderjahres ohne Aufforderung nach zukommen (Bringeschuld). Auf Antrag des Mitgliedes kann der Vorstand in begründeten sozialen Härtefällen andere Regelungen bis zur teilweisen Befreiung von der Beitragszahlung treffen. Die Mitglieder sind hierüber jedoch zur nächsten Mitgliederversammlung zu informieren.
(3) Sonderbeiträge können aus gegebenem Anlass von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
(4) Spenden, öffentliche Fördermittel sowie Einnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Gegenstände, die dem Verein gespendet werden, gehen in dessen Eigentum über.
§10 – Entschädigung
(1) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
(2) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
§11 – Satzungsänderung und Vereinsauflösung
(1) Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittel- Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Aufhebung des Vereins sowie Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke erhält die Neue Chemnitzer Kunsthütte e.V. ( Hohe Straße 31, 09112 Chemnitz ) das noch verbleibende Vermögen ausschließlich und unmittelbar zur Verwendung gemeinnütziger Zwecke.
Die Liquidation erfolgt nach den rechtlichen Vorschriften des BGB.
Die Satzung in der jetzigen Form wurde in der Mitgliederversammlung am 20.02.2018 beschlossen; mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz tritt sie in Kraft.
Festgestellt am 27. Januar 1993
Die vorliegende Satzung entspricht der vom Amtsgericht Chemnitz bestätigten Fassung.